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Die Kunst des richtigen Vererbens

Bestimmte Sonderregelungen im Erbschaftsteuergesetz stellen die Vererbung und Schenkung von Kunstgegenständen gänzlich oder zumindest teilweise von der Steuer frei – wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Wer diese Regelungen richtig zu nutzen weiß, kann erhebliche Vermögenswerte an die nächste Generation weitergeben, ohne daß wesentliche Beträge dem Fiskus zufließen. Manch einer soll gar sein Wertpapierdepot in Kunst umgeschichtet haben, um seine Erben in den Genuß dieses Privilegs kommen zu lassen. Weltweit gibt es übrigens keine vergleichbaren Regelungen. Im Ausland kassiert der Fiskus jährlich immense Summen bei der Vererbung von Kunst oder nimmt gar ganze Sammlungen in Empfang, wenn der Erbe die fälligen Steuern nicht begleichen kann. Am bekanntesten ist wohl der Fall Picasso, nach dessen Ableben im Jahre 1973 im Rahmen einer »Dation« der Erben fast viertausend Werke in das Eigentum des französischen Staates übergingen. Die dadurch getilgte Erbschaftsteuer soll sich auf etwa 100 Millionen Euro belaufen haben. Heute bildet diese – nicht ganz freiwillige – »Gabe« den Grundstock des ›Museé Picasso‹ in Paris.
Was möglich ist
Zunächst zur teilweisen Befreiung: Steuervorteile von bis zu 60 Prozent können sich ergeben, wenn die Erhaltung der betreffenden Kunstgegenstände im öffentlichen Interesse liegt. Bei bedeutenden Sammlungen läßt sich dieser Punkt normalerweise problemlos belegen, vor allem dann, wenn sich eine Sammlung bereits als Leihgabe im Besitz der öffentlichen Hand befindet. Darüber hinaus müssen die jährlichen Kosten regelmäßig die erzielten Einnahmen übersteigen; das ist fast immer der Fall. Mit Kunst ist in der Regel nämlich nicht viel Geld zu verdienen; die einzige Ausnahme ist der Verkauf. Die dritte Voraussetzung für eine Befreiung besteht darin, daß die Kunstgegenstände in einem gewissen Umfang zu Forschungs- und Bildungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Letzteres bedeutet aber nicht, daß die betreffenden Exponate ständig der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Ausreichend ist eine den Verhältnissen angepaßte Zugangsmöglichkeit, beispielsweise in einem Museum. Da die meisten Museen nur über begrenzte Ausstellungs- und Lagerflächen verfügen, werden in der Praxis zunehmend Kooperationsverträge geschlossen. In diesem Fall verbleiben die Werke in der Obhut des Sammlers, der sich jedoch gegenüber dem Museum verpflichtet, Teile der Sammlung auf Anfrage als – gegebenenfalls nur temporäre – Leihgaben zur Verfügung zu stellen.
Was zu beachten ist
Der Sammler, der eine solche Leihgabe tätigt, muß natürlich einiges beachten. Zunächst sollten die Rechte und Pflichten des Leihnehmers detailliert vertraglich geregelt werden; hierzu gehört insbesondere die Frage der Haftung des Museums. In den Bereich der Haftung fallen beispielsweise die Erstellung eines Zustandsprotokolls bei Übergabe und die Versicherungspflicht des Leihnehmers. Letztere sollte – im Interesse eines umfassenden Schutzes – immer »von Nagel zu Nagel« gewährt werden, so daß grundsätzlich alle während des Transports und der Ausstellung entstehenden Schäden abgedeckt sind. Auch Fragen des Transports und des Sorgfaltsmaßstabs müssen geregelt werden. Äußerst wichtig – aber nicht immer durchsetzbar – ist auch die Aufnahme einer Präsentationspflicht des Museums. Sie verhindert, daß das Werk sein Dasein im Depot des Museums fristet, und gewährleistet dem Leihgeber den Wertzuwachs, den eine museale Ausstellung regelmäßig mit sich bringt. Wer eine völlige Steuerbefreiung anstrebt, muß die betreffenden Kunstgegenstände der Denkmalpflege unterstellen. Das dürfte bei den meisten Kunstgegenständen, Sammlungen und Archiven allerdings schwierig werden, da sie nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder gar nicht »denkmalfähig« sind. Gedacht ist die Regelung nämlich primär für Immobilienvermögen. Die Gegenstände müssen sich zudem seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden. Die volle Steuerbegünstigung greift übrigens auch, wenn die Gegenstände im ›Verzeichnis national wertvollen Kulturguts‹ eingetragen sind.
Sollte der ursprünglich steuerbefreite Gegenstand innerhalb von zehn Jahren veräußert werden oder sollten die oben beschriebenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung in diesem Zeitraum entfallen, so führt das zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbegünstigung. Die nach Abzug der Steuerbegünstigung noch verbleibende Steuerschuld kann der Erbe bzw. Beschenkte im übrigen auch dadurch begleichen, daß er dem Staat Kunstgegenstände mit einem entsprechenden Wert überläßt. Das wiederum setzt jedoch voraus, daß an dem Erwerb ein besonderes öffentliches Interesse besteht (etwa wegen besonderer künstlerischer Bedeutung). Diese »Verrechnung« orientiert sich allerdings am Verkehrswert und nicht am (regelmäßig) niedrigeren gemeinen Wert.
Was not tut
Sämtliche oben beschriebenen Privilegien finden übrigens auch bei Schenkungen zu Lebzeiten Anwendung. Erfolgen diese Zuwendungen an die zukünftigen Erben, so spricht man von einer vorweggenommenen Erbfolge. Durch die geschickte Ausnutzung der hier gewährten Freibeträge lassen sich, insbesondere in Verbindung mit den genannten Ausnahmeregelungen, erhebliche Steuervorteile erzielen. So kann beispielsweise jeder Elternteil an jedes Kind im Rahmen eines Freibetrags von 205.000 Euro, der alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden kann, Kunstgegenstände auf dem Wege der Schenkung übertragen. Rechtzeitige Planung tut also not. In diesem Zusammenhang stellt sich für Kunstsammler auch immer wieder die Frage, welche Bedeutung die Versicherungswerte haben, mit denen sie ihre Kunstwerke versichert haben. Konkret besteht vor allem im Erbfall die Befürchtung, daß die entsprechenden Unterlagen (zum Beispiel bei einer Betriebs- oder Außenprüfung oder einem Steuerstrafverfahren) in die Hände der Behörden gelangen und die dort angegebenen Werte dann für die Bemessung der Erbschaftsteuer herangezogen werden.
Um es vorwegzunehmen: Diese Befürchtung ist unbegründet. Denn nicht der Versicherungswert, sondern der »gemeine Wert« ist die Grundlage für die erbschaftsteuerliche Bewertung. Dieser Wert orientiert sich am Wiederbeschaffungswert des Werks, von dem wiederum gegenüber der Finanzverwaltung Abschläge zwischen 50 und 80 Prozent durchgesetzt werden können. Dafür ist allerdings eine sorgfältige Argumentation gegenüber den Behörden erforderlich: Neben sachkundigen steuerlichen und rechtlichen Beratern sollten auch Kunstsachverständige rechtzeitig eingebunden werden. Schließlich lassen sich mit den meisten Versicherungen diskrete Regelungen treffen. Sie verhindern, daß die von ihnen vorgenommenen Bewertungen aktenkundig werden, und gewährleisten eine optimale Ausgangsposition beim Verhandeln der Bewertung mit den Finanzbehörden.
Text: Gabor Mues
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